Satzung

 

Satzung

der Lese- und Erholungs-Gesellschaft Bonn

in der von der Mitgliederversammlung am 29. Mai 2019 mit der erforderlichen Mehrheit beschlos­senen Fassung *

 

§ 1

Name, Rechtspersönlichkeit und Sitz

Die Lese- und Erholungs-Gesellschaft Bonn - im Jahre 1787 als „Lesegesellschaft“ gegründet und 1820 mit der „Erholungsgesellschaft“ vereinigt - ist eine juristische Person kraft landesherrlicher Verleihung der Rechte vom 18. September 1880.

Sie wird bei der Bezirksregierung Köln im Verzeichnis der altrechtlichen Vereine geführt.

Ihr Sitz ist Bonn.

 

§ 2

Zweck der Gesellschaft

Zweck der Gesellschaft sind die Pflege und Förderung menschlicher Begegnungen und die Diskus­sion des Zeitgeistes durch gesellschaftliche, kulturelle und unterhaltende Veranstaltungen auf dem Boden ihrer Tradition und der freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Gesellschaft kann jede natürliche volljährige Person werden.

(2) Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) an den Vorstand zu richten. Er muss von drei Mitgliedern befürwortet werden; diese Voraussetzung gilt nicht für Aufnahmeanträge von Ehegatten, Lebenspartnern, Witwen und Witwern von Mitgliedern.

(3) Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Ständigen Ausschus­ses. Die Zustimmung des Ständigen Ausschusses kann für einzelne Personengruppen pauschal erteilt werden.

(4) Aufnahmeanträge von Witwen verstorbener Mitglieder und von anderen Damen, die der Vor­stand ebenfalls als Besuchsberechtigte aufgenommen hat, bedürfen keiner Befürwortung. Über diese Anträge entscheidet der Vorstand ohne Beteiligung des Ständigen Ausschusses. Besuchs­berechtigte, die keinen Aufnahmeantrag stellen, behalten ihren Status. Künftig ist eine Aufnah­me in die Gesellschaft als Besuchsberechtigte nicht mehr möglich.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Mitteilung der Aufnahme.

(6) Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Beitragsordnung.

 

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschließung, Auflösung der Gesellschaft oder Austritt. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres in Schriftform (Brief, E-Mail, Fax) ge­genüber dem Vorstand erklärt werden. Er muss dem Vorstand vor Ablauf des Monats November zugegangen sein.

(2) Die Ausschließung beschließt der Vorstand, wenn

a) ein Mitglied den Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft trotz zweimaliger schriftlicher

Mahnung (Brief, E-Mail, Fax) innerhalb von sechs Monaten nicht nachkommt oder

b) ein Mitglied durch sein Verhalten die Belange der Gesellschaft schädigt.

 

 

(3) Gegen die Entscheidung des Vorstands ist der schriftliche Einspruch (Brief, E-Mail, Fax) inner­halb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang zulässig. Über den Einspruch ent­scheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Der ordentliche Rechtsweg wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

§ 5

Rechte der Mitglieder, fördernde Mitgliedschaft, Hospitanten

(1) Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie erhal­ten alle Mitteilungen der Gesellschaft und können Anträge an den Vorstand richten. Sie haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sind wahlberechtigt und zu den Ämtern der Gremi­en wählbar.

Sie können interessierte Gäste zu Veranstaltungen der Gesellschaft, die nicht den Mitgliedern vorbehalten sind, einladen und dem Vorstand neue Mitglieder vorschlagen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen. Ein­zelheiten regelt die Ehrenordnung.

(3) Mitglieder, denen die Teilnahme an den Veranstaltungen der Lese nicht mehr möglich ist, kön­nen auf ihren schriftlichen Antrag hin (Brief, E-Mail, Fax) die fördernde Mitgliedschaft erwer­ben. Sie zahlen einen ermäßigten Beitrag, dessen Höhe die Beitragsordnung festsetzt. Sie wer­den von allen Veranstaltungen der Lese informiert und haben kein Stimmrecht. Über den An­trag entscheidet der Vorstand nach Beratung im Ständigen Ausschuss.

(4) Personen, die sich noch in der Ausbildung befinden, kann der Vorstand für einen begrenzten Zeitraum als Hospitanten der Gesellschaft aufnehmen. Sie richten einen schriftlichen Aufnah­meantrag (Brief, E-Mail, Fax) an den Vorstand. Er muss von einem Mitglied der Gesellschaft befürwortet werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand nach Beratung im Ständigen Aus­schuss. Hospitanten zahlen einen ermäßigten Beitrag, den die Beitragsordnung festlegt.

 

§ 6

Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der auch in Teilbeträgen entrichtet werden kann. Sie sol­len diesen per Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung leisten. Die Höhe legt die Mitgliederver­sammlung auf Vorschlag des Vorstands in einer Beitragsordnung fest. Im Einzelfall kann der Vor­stand den Beitrag reduzieren.

 

§ 7

Organe

Organe der Gesellschaft sind:

- die Mitgliederversammlung,

- der Vorstand.

 

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstands­mitglied - beruft alle Mitglieder der Gesellschaft schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) mindestens einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung, dem obersten Organ der Gesellschaft, mit ei­ner Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn dies Vorstand, Ständiger Ausschuss oder ein Drittel der Mitglieder verlangen.

(3) Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen sind mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließen in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit, so­weit die Satzung es nicht anders bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Im Fall von Personenwahlen ist Blockwahl zulässig, wenn die Mehrzahl der anwesenden Stimmberechtigten einen darauf gerichteten Antrag unterstützt.

(5) Auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern ist geheim abzustimmen.

(6) Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail, Fax) bevollmächtigen, sein Stimmrecht auszuüben. Ein Mitglied kann nur eine Vollmacht ausüben.

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft,

b) Schaffung einer Beitragsordnung und Ehrenordnung,

c) Entscheidungen über Einsprüche von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstands,

d) Änderung der Satzung und Auflösung der Gesellschaft,

e) Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstands,

f) Festsetzung der Jahresbeiträge,

g) Einsetzung von Fachausschüssen und Festlegung ihrer Aufgaben, sowie deren Auflösung,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

i) Genehmigung von Aufnahme und Gewährung von Krediten, von Baumaßnahmen sowie von Kauf und Veräußerung von Grundbesitz, soweit ein Wert von 50.000 € überschritten wird,

j) Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglied des Vorstands sind. Sie überprüfen die Kas­senführung und erstatten ihren Bericht in der nächsten Mitgliederversammlung. Ihr Amt endet mit dem des Vorstands.

 

§ 10

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern:

- dem Vorsitzenden,

- dem stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem Schatzmeister,

- dem Schriftführer.

Er kann bis zu drei weitere Mitglieder berufen. Diese müssen in der nächsten Mitgliederver­sammlung bestätigt werden.

(2) Die Mitglieder des Vorstands, dem nur ordentliche Mitglieder (§ 5 Abs. 1) angehören dürfen, werden für die Dauer von einem bis drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds eine kom­missarische Besetzung des Amtes bis zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. Glei­ches gilt, wenn auf einer Mitgliederversammlung ein Amt mit Ausnahme das des Vorsitzenden nicht besetzt werden kann.

Das Amt eines solchen Vorstandsmitglieds endet zum gleichen Zeitpunkt wie das der übrigen Vorstandsmitglieder.

(4) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so hat es dies sowie den Zeitpunkt des Rücktritts dem Vor­stand in Schriftform (Brief, E-Mail, Fax) mitzuteilen.

 

§ 11

Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand hat die Pflicht, die Interessen der Gesellschaft zu vertreten und seine Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht von der Mitgliederversammlung wahrzunehmen sind. Zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand nichtständige Gremien bilden.

(2) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich nach § 26 BGB. Er han­delt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich. Eines der beiden Vorstandsmitglieder soll der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein.

(3) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Der Vorsitzende steuert alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten und wacht über die Beachtung der Satzung. Er leitet die Sitzungen des Vorstands und beruft diesen mit Angabe der Tagesordnung ein, sooft dies die Lage der Gesellschaft erfordert oder die Hälfte der Vorstands­mitglieder dies verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung kann Vorstandsmitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen.

 

§ 12

Ständiger Ausschuss

(1) Jeder Lese-Tisch entsendet mindestens einen Vertreter in den Stän­digen Ausschuss. Die nicht zu einem Lese-Tisch gehörenden Mitglieder entsenden einen Vertre­ter.

(2) Der Ständige Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden in der Regel für drei Jahre aus seiner Mitte. Dieser lädt zu einer Sitzung ein, wenn er dies für erforderlich hält oder mehr als ein Drittel der Ausschussmitglieder dies fordert.

 

§ 13

Aufgaben des Ständigen Ausschusses

(1) Der Ständige Ausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei seinen Entscheidungen zu beraten und dessen Anträge an die Mitgliederversammlung zu begutachten sowie gegenüber der Mit­gliederversammlung dazu Stellung zu nehmen. Er kann eigene Vorstellungen und Vorschläge entwickeln und trägt diese an den Vorstand heran. Er wird auch bei der Aufnahme neuer Mit­glieder und der Ernennung von Ehrenmitgliedern gehört.

(2) Er hat das Recht, den Vorstand zu allen die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten zu be­fragen und Mitglieder des Vorstands zu Stellungnahmen in seinen Sitzungen aufzufordern. Hierzu entscheidet der Ständige Ausschuss mit mehr als der Hälfte seiner anwesenden Mitglie­der.

(3) Der Vorstand der Gesellschaft ist zu allen Sitzungen einzuladen.

 

§ 14

Fachausschüsse

(1) Zur Unterstützung des Vorstands kann auf dessen Vorschlag die Mitgliederversammlung Fach­ausschüsse einsetzen. Sie legt deren Zusammensetzung und deren Aufgaben fest, soweit sie hiermit nicht den Vorstand beauftragt.

(2) Die Fachausschüsse wählen ihre Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(3) Der Vorstand der Gesellschaft ist zu allen Sitzungen einzuladen.

(4) Über die Auflösung der Fachausschüsse entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung.

 

§ 15

Satzungsänderungen

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Satzung der Gesellschaft mit zwei Dritteln der anwesen­den stimmberechtigten Mitglieder ändern, wenn ihnen mit der fristgerechten Einladung der In­halt der beantragten Änderung in Schriftform (Brief, E-Mail, Fax) mitgeteilt worden ist. Dies gilt auch für Änderungen des Satzungszwecks.

(2) Satzungsänderungen werden wirksam, wenn sie die Bezirksregierung Köln als zuständige Auf­sichtsbehörde genehmigt hat.

 

§ 16

Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer mit einer zweimonatigen Frist zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.(2) Die zur Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder über die Verwendung des gesamten Eigentums und des Vermögens der Gesellschaft.

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellver­tretende Vorsitzende und der Schatzmeister zu Liquidatoren bestellt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren be­stimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Liqui­dation (§§ 47 ff. BGB).

(4) Bei Auflösung, Verlust der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen, einschließlich des gesamten Aktenbestands, an die Stiftung Beethoven-Haus Bonn, Bonngasse 24-26, D 53111 Bonn, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der satzungsgemäßen Auf­gaben der Stiftung Beethoven-Haus Bonn verwendet werden muss.

(5) Die Auflösungsversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen, das Vermögen einer anderen Vereinigung zu übertragen.

 

§ 17

Niederschriften

Über die Beschlüsse aller Sitzungen der Organe und Ausschüsse der Gesellschaft sind Niederschrif­ten zu fertigen, die vom jeweiligen Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Niederschriften der Organe der Gesellschaft sind alle drei Jahre dem Stadtarchiv der Stadt Bonn vertragsgemäß zu übergeben.